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 Betreff des Beitrags: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 14.06.2010, 18:50 
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Registriert: 27.04.2007, 14:41
Beiträge: 114
Seit einiger Zeit wird bei uns in Fachkreisen darüber diskutiert, welche Tätigkeiten eine Fachkraft ausführen darf und welche nicht. Oder andersrum gefragt, wo ist die Abgrenzung einer Fachkraft zum Meister. Diese Diskussion wird auf Grundlage der BGV C1 § 15 und der Anhänge der BGI 810 geführt. Leider sind die Formulierungen dort nicht sehr präzise ("Richten sich nach Gefährdungsgrad" oder "als Aufsicht gilt jemand, der aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen", etc. - alles sehr schwammige Formulierungen).

Die BGV C1 z. B. sagt:

"...
§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-
und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften
übertragen.
...
DA zu § 15 Abs. 1:
Leitung und Aufsicht bedeuten z. B. das Überwachen, erforderlichenfalls
das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen
kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen
werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der
Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und
Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine
Vorschriften“ (BGV A 1).
Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und
Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.
Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen,
technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.
Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für
Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und
Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.
Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen
erworbenes Befähigungszeugnis.


Gibt es zu diesen ganzen Vorschriften Kommentare mit Beispielen, wann was erfüllt ist?
Darf z. B. ein Ground-Support unter der Aufsicht einer Fachkraft aufgebaut werden?
Ab wann muss ein Meister vor Ort sein und bis wohin genügt die Anwesenheit eine Fachkraft?

Hintergrund ist auch Folgender:

Ich habe gerade einer Prüfung beigewohnt, bei der eine angehende Fachkraft in seiner Projektarbeit ein Groundsupport mit einem Gesamtgewicht von knapp 2 to in einer Sporthalle mit Schwingboden ohne Kenntnis der Bodenbelastbarkeit aufgebaut hat. Anwesend war der Ausbilder (keine Fachkraft, kein Meister), 3 weitere Azubis und eine ausgebildete Fachkraft. Dies gab natürlich zu der Diskussion Anlass, ob dies von dem anwesenden Personenkreis ohne Meister ausgeführt werden durfte. Manche der Kollegen stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kompetenz einer Fachkraft bei Gitterträgern, die auf mehr als zwei Auflagern ruhen aufhört. Andere meinten dies nicht.

Wie steht ihr dazu?

Ich bitte die Diskussion ernsthaft zu betreiben und sinnloses Gelaber zu unterlassen.

Danke


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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 14.06.2010, 19:00 
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Registriert: 07.06.2005, 08:05
Beiträge: 563
Wohnort: Köln
Hallo WoMü,

in der BGI 810 ab Seite 27 stehen doch beispielhaft einige Tätigkeiten den Qualifizierungen zugeordnet. Die von Dir als "schwammig" bezeichnete Formulierung bezieht sich darauf, dass ein Unternehmen sowieso Gefährdungsbeurteilungen als Grundlage für den gesamten Arbeitsschutz erstellen muss. Das ist leider, trotz gesetzlicher Verpflichtung, in allzu vielen deutschen Unternehmen immer noch eine Nullnummer.

_________________
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Zuletzt geändert von falcocgn am 15.06.2010, 07:58, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 15.06.2010, 00:59 
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Registriert: 27.04.2007, 14:41
Beiträge: 114
Hallo Falco,

Danke für deine Antwort. Natürlich stehen in der BGI 810 einige Beispiele, aber gerade die alltäglichen Standardanwendungen sind dort nicht besonders gut dargestellt. Dort wird von Traversensystemen geredet. Ist damit eine Traverse auf 2 Liften oder ein komplexes System mit mehr als 2 Liften oder Motoren gemeint.


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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 15.06.2010, 08:06 
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Registriert: 07.06.2005, 08:05
Beiträge: 563
Wohnort: Köln
Hallo WoMü,

in der Statik ist alles mit mehr als zwei Auflagern ein statisch unbestimmtes System. Das kann als erster Anhaltspunkt herangezogen werden. In der von Dir genannten Konstellatation (Schwingboden) wird es dann schon schwierig. Hier sollte eine Fachkraft das ganze mindestens geplant haben.

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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 15.06.2010, 09:42 
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Registriert: 27.04.2007, 14:41
Beiträge: 114
Hallo Falco;

du bist also der Meinung, dass die Installation eines GroundSupport (Rigg auf 4 Towern) durchaus in den Aufgabenbereich einer Fachkraft fällt und dazu kein Meister vor Ort sein soll?


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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 12.08.2010, 23:06 
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Registriert: 29.12.2003, 05:23
Beiträge: 810
WoMü hat geschrieben:
Ich habe gerade einer Prüfung beigewohnt, bei der eine angehende Fachkraft in seiner Projektarbeit ein Groundsupport mit einem Gesamtgewicht von knapp 2 to in einer Sporthalle mit Schwingboden ohne Kenntnis der Bodenbelastbarkeit aufgebaut hat. Anwesend war der Ausbilder (keine Fachkraft, kein Meister), 3 weitere Azubis und eine ausgebildete Fachkraft. Dies gab natürlich zu der Diskussion Anlass, ob dies von dem anwesenden Personenkreis ohne Meister ausgeführt werden durfte. Manche der Kollegen stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kompetenz einer Fachkraft bei Gitterträgern, die auf mehr als zwei Auflagern ruhen aufhört. Andere meinten dies nicht.

Wie steht ihr dazu?


in welcher rolle hast du denn der prüfung beigewohnt ?? :D

schon mal die sr1.0 konsultiert ? (s.11) :shock:


bei statisch unbestimmten systemen hört theoretisch so einiges auf
... die verwendung von d8-motoren ohne lastmessung ....
... die planungskompetenz eines meisters ...
... lustiges tothängen von einem motor nach dem anderen ... :twisted:

praktisch wird das traversensystem gerne als so flexibel angesehen, daß
es immer ein statisch bestimmtes bleibt ... :oops:


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 Betreff des Beitrags: Re: Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?
BeitragVerfasst: 12.08.2010, 23:13 
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Registriert: 29.12.2003, 05:23
Beiträge: 810
falcocgn hat geschrieben:
BGI 810


abschnitt 4.2/tabelle 2 sollte erschöpfend die ausgangsfragestellung beantworten, oder ?


eingesetzte technik: groundsupport
geht wohl recht klar über stativleuchten hinaus

-> t2

-> nix flachkraft


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